AGB

1. Geltung

Das Angebot, die Lieferung und die Montage durch die Lieferantin erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die Bedingungen nicht nochmals vereinbart werden.
In Gegenbestätigungen des Bestellers enthaltene Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen bleiben wirkungslos, soweit sie seitens der Lieferantin nicht schriftlich rückbestätigt werden. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung festgelegt. Mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung der Lieferantin verbindlich.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Lieferantin ist an ihre Angebote während einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Offerte gebunden. Annahmeerklärungen und Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen, um für die Lieferantin verpflichtend zu werden. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3. Preise

Die Preise angebotener Produkte gelten ab Geschäftssitz der Lieferantin, ohne Verpackung, Transport und Mehrwertssteuer.

4. Lieferfrist

Liefertermine bzw. -fristen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert wurden. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang aller für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen und der Leistungen einer allfällig vereinbarten Anzahlung. Höhere Gewalt entbindet die Lieferantin für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie länger als drei Monate, so kann die Lieferantin vom Vertrage zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen unverschuldeten Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Mängel in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb anderer Lieferanten oder deren Zulieferer. Nimmt der Besteller eine fest bestellte Stückzahl nicht voll ab, so ist die Lieferantin berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu verlangen. Die Lieferantin ist jederzeit zu Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigt.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware die Lokalitäten der Lieferantin verlässt. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferantin behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages einschliesslich aller Nebenkosten, das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist aber befugt, über die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu verfügen.

7. Zahlung und Verzug

Mit Zustellung der Rechnung wird der Kaufpreis zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungsdatum gilt der Besteller als im Verzug befindlich. Er hat diesfalls einen 2% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegenden Zins, mindestens aber 5% zu bezahlen.

8. Mängelrüge

Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich abgesandt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind der Lieferantin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

9. Garantie

Die Lieferantin leistet während 12 Monaten seit Versand bzw. Übergabe dafür Garantie, dass die Kaufobjekte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Garantieverpflichtung der Lieferantin beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Mindering oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Lieferantin an diese zurückgesandt werden.
Sämtliche Reparaturen, Aufrüstungen und Unterhaltsarbeiten sind ausschliesslich von der Lieferantin oder von ihr beauftragten Subunternehmern auszuführen. Ansonsten entfällt die Garantie ersatzlos.
Die Lieferantin übernimmt keine weiteren Verpflichtungen. Für Ertragsausfall, Umtriebe, weitere Schulden u.ä. haftet sie nicht.

10. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung befindet sich am Sitz der Lieferantin.

11. Anwendbares Recht

Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehnungen zwischen der Lieferantin und dem Besteller gilt schweizerisches Recht.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Lieferantin.

Oktober 2012